Geoblocking: Eine neue Verordnung

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Am 23. März 2018 wurde eine EU Verordnung verabschiedet, die Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung von in Europa wohnhaften Kunden außerhalb der unternehmenseigenen Nationalgrenzen betrifft. Seit dem 3. Dezember 2018 wird diese Verordnung auch angewendet. Eine Kommission soll innerhalb von 2 Jahren bewerten, wie sich diese neue Verordnung auf den Binnenmarkt auswirkt.

In der Verordnung geht es in erster Linie darum, dass Unternehmen den Zugang zu ihren Online-Benutzeroberflächen – beispielsweise zu ihren Shops – auch für Kunden ermöglichen müssen, die Käufe über Nationalgrenzen hinweg tätigen wollen. Kurz gesagt: Das Geoblocking soll verhindert werden. Geoblocking bedeutet, dass Internetseiten und Anwendungen über Nationalgrenzen hinweg gesperrt oder beschränkt werden. Mit dem Einberufen dieser Antidiskriminierungsvorschrift erfolgt ein Rückbezug auf Artikel 20 der Richtline 2006/123/EG: Dienstleistungserbringer dürfen Dienstleistungsempfänger unterschiedlicher europäischer Herkunftsländer nicht aufgrund ihres Wohnsitzes anders behandeln.

Was beinhaltet die Verordnung gegen Geoblocking?

Darüber hinaus geht es in den Verordnungen darum, dass Kunden aus anderen Mitgliedstaaten nicht durch allgemein unterschiedliche Geschäftsbedingungen ungleich behandelt werden dürfen, sowohl online als auch offline. Kunden dürfen nicht in ihrem Zugang zu Waren eingeschränkt werden. Diese Praktiken gelten als diskriminierend und verhindern außerdem die volle Ausschöpfung des Binnenmarkts. Gerade kleine bis mittelgroße Unternehmen tendieren aus Gründen der Kapazität dazu, Kunden, die wohnhaft in europäischen Nationalstaaten sind, verschiedene Geschäftsbedingungen vorzulegen oder ihnen vollständig den Zugriff auf die unternehmenseigenen Online-Benutzeroberflächen zu verwehren. Kunden haben aber im Sinne der freien Marktwirtschaft Anspruch auf den optimalen Genuss von Angebot, Qualität und Preis.

In der Vorschrift geht es jedoch nicht nur darum, Kunden aller europäischen Nationalstaaten oder solche, die in einem beliebigen europäischen Staat wohnhaft oder befindlich sind, gleichen Zugriff auf die Online-Benutzeroberflächen zu gewährleisten. Es geht auch darum, diese Kunden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung auf eine andere Seite, beispielsweise mit einem anderen Layout, weiterzuleiten. Das gilt auch für Seiten, die auf die jeweilige Sprache übersetzt wurden. Wenn es zu einer Weiterleitung kommt, muss die ursprünglich gesuchte Original-Webseite für den Kunden leicht zu finden sein.

Die Nettopreise des jeweiligen Angebotes dürfen sich nicht aufgrund des Landes, aus dem der Kunde auf die Webseite bzw. das Angebot zugreift, unterscheiden. Dies gilt insbesondere für alle Online-Angebote, Dienstleistungen und Streaming-, wie auch Cloud-Angebote. Nur der Vertrieb von Büchern und Magazinen ist von dieser Regelung befreit. Auch die verschiedenen Zahlungsmethoden, die dem Käufer angeboten werden, dürfen sich innerhalb europäischer Grenzen nicht unterscheiden. Ausnahmen bestätigen hier die Regel: Vorrausetzung ist die Zahlung in einer vom Anbieter akzeptierten Währung und das Erfüllen der durch die EU Richtline vorgegebenen Authentifizierungsanforderungen.

Für die Durchsetzung der EU Richtline in Deutschland ist die Bundesnetzagentur zuständig.

Hier kannst Du Dir die EU Verordnung gegen ungerechtfertigtes Geoblocking anschauen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R0302&from=HU

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